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Reformierung der Heizkostenverordnung (HKVO) seit 2009

Speziell zur Eichpflicht und Nutzung moderner Erfassungseräte
 
Ein ordnungsgemäßer Einbau von Wärmezählern muss gewährleistet sein. Veraltete Geräte  dürfen nach § 12 Abs. 6 der HKVO nicht mehr eingebaut und verwendet werden. Sie verlieren ihre Rechtsgültigkeit spätestens bis zum 31.12.2013 und müssen durch neue Technik ersetzt werden.
 
Dies gilt auch für Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 01.01.1987 eingebaut worden sind.
Warmwasserkostenverteiler dürfen seit dem 01.01.1987 nicht mehr eingebaut werden. Warmwasserzähler ermitteln den Warmwasserverbrauch auf physikalischer Grundlage. Sie zeigen die Menge des verbrauchten Warmwassers in Kubikmetern (m³) an. Sie unterliegen der Eichpflicht und müssen alle fünf Jahre anchgeeicht werden.

Insbesondere § 9 wurde geändert : Für Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2009 beginnen, gilt die geänderte Rechtslage. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass die Anforderungen an die Gebäudehülle immer wieder verschärft worden sind. Dies hat zur Folge, dass sich bei gleichbleibendem Wasserverbrauch der Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung am Gesamtenergieverbrauch erhöht hat. Die Vorschrift für die Kostentrennung bei verbundenen Anlagen wurden deshalb überarbeitet.

Eichfristen :

Wärmezähler                alle 5 Jahre

Warmwasserzähler    alle 5 Jahre

Kaltwasserzähler        alle 6 Jahre

Weitere Details hierzu auf Anfrage. Unsere Eigentümer und Eigentümergemeinschaften werden automatisch über alle relevanten und für sie maßgeblich wichtigen Änderungen informiert.


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