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Sicher haben Sie aus der Presse erfahren, dass seit 2009 die Heizkostenverordnung vollkommen überarbeitet und damit novelliert wurde. Für Sie maßgeblich zu beachten :

Die Änderung des bisherigen Verteilerschlüssels.

Der Umlageschlüssel bei Einschränkung der Wahlfreiheit des Gebäudeeigentümers

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 müssen die Heizkosten für öl- oder gasversorgte Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 nicht erfüllen und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, zu 70% nach Verbrauch und 30% nach Grundkosten auf die Nutzer verteilt werden. Für Gebäude, in denen bislang ein anderer Verteilerschlüssel angewendet wurde, muss für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2009 diese Änderung berücksichtigt werden.

Der neue Umlageschlüssel 70:30 ist zwingend anzuwenden. Die Änderung ist ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Mieter / Nutzer anzuwenden.

 


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